Beitragsordnung des TKSV 1906 e.V. Duisdorf
GRUNDSÄTZE
1 Sämtliche Mitglieder des Vereines sind diesem gegenüber beitragspflichtig, soweit diese Beitragsordnung nichts anderes bestimmt.
2 Für die Teilnahme an bestimmten Kursen können Zusatzgebühren erhoben werden. Der Kursteilnehmer erwirbt keine Mitgliedschaft im Sinne der Satzung.
AUFNAHMEGEBÜHR
1 Die Aufnahmegebühr beträgt 20,00 Euro.
BEITRAGSHÖHE
1 Der Beitrag beträgt jährlich
1.1 für Kinder und Jugendliche 72,- Euro
1.2 für Bonn-Ausweisinhaber, Schwerbehinderte,
Passive Mitglieder, Studenten und Auszubildende
(über 18 Jahre), Kopien der Studiennachweise,
bzw. der Ausbildungsverträge sind regelmäßig
einzureichen. 72,- Euro
1.3 Senioren (Erwachsene ab 18 Jahren) 120,- Euro
1.4 Familien (ab 3 Personen)
Der Familienbeitrag gilt bis zum 18. Lebensjahr,
bei längerer Inanspruchnahme ist dem Verein ein
Nachweis über Schulbesuch oder Ausbildung vor-
zulegen. 240,- Euro
2 Bei nicht kalenderjähriger Mitgliedschaft wird bei den Beitragsgruppen der jeweilige Mitgliedsbeitrag vom Eintrittsdatum bis zum Jahresende berechnet.
BEITRAGSBEFREIUNG
1 Der Vorstand kann eine Beitragsbefreiung festlegen
a. bei Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden des Vereines
b. auf Antrag befristet für die Zeit einer längeren Krankheit
oder bei Schwangerschaft.
BEITRAGSZAHLUNG
1 Die Beiträge neu aufgenommener Mitglieder sind, für die Zeit bis zum Ende des Geschäftsjahres, innerhalb eines Monats nach dem Zugang des Aufnahmeantrages fällig.
2 Die Beiträge aller übrigen Mitglieder sind bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres fällig. Eine halbjährliche Beitragszahlung kann zugelassen werden und ist bis zum 31. Juli fällig.
3 Die Mitgliedsbeiträge werden per SEPA-Lastschrift Verfahren erhoben.
4 Bei Barzahlung oder Überweisung durch das Mitglied fällt eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 10,00 € pro Jahr an.
MAHNVERFAHREN
1 Rechnungen, Mahnungen und Mitteilungen sind an die letzte, dem Verein mitgeteilte, Anschrift zu richten. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2 Ein Mitglied, das Gebühren oder Beiträge zwei Monate nach der Fälligkeit nicht bezahlt hat, wird zum ersten Mal schriftlich gemahnt.
3 Neben der Gebühr der Bank für die Rücklastschrift ist eine Mahngebühr zu zahlen. Sie beträgt für die erste Mahnung Euro 5,00. Bei erfolgloser erster Mahnung wird einen Monat nach dieser erneut gemahnt. Die Gebühr für die zweite Mahnung beträgt Euro 10,00. In der zweiten Mahnung ist darauf hinzuweisen, dass das Mitglied bei Nichtzahlung aus dem Verein ausgeschlossen werden kann.
4 Ist innerhalb eines weiteren Monats nach der zweiten Mahnung die Zahlungspflicht nicht völlig erfüllt, ist das Ausschlussverfahren nach § 9, Abs.1 der Satzung einzuleiten. Durch den Ausschluss werden die Zahlungsverpflichtungen nicht berührt.
ZUSATZBEITRÄGE
Zusatzbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt.
a. Kursgebühren: Sie sind vor der Teilnahme an einem Kurs zu entrichten.
b. Zusatzbeiträge Wettkampfgruppen (Ringen, Cheerleader, Leistungsturnen), sowie
Abteilungsbeiträge sind nach Vorstandsbeschluss möglich.